Hallo Reiner,
ich gehe jetzt einmal nicht auf die zwischenmenschliche Seite ein, sondern nur auf die gesetzliche Betreuung:
es liegt nicht in deiner Hand, ob ein Betreuer bestellt wird. Du kannst dies anregen beim Amtsgericht. Dieser Anregung muss das Amtsgericht nachgehen. Normalerweise wird erst ein Sozialbericht mit einer Stellungnahme vom Sozialpsych. Dienst eingeholt. Falls im Bericht eine Betreuung mit Vorschlag der als erforderlich angesehenen Aufgabenkreise befürwortet wird, wird das Amtsgericht einen psychiatrischen Gutachter mit einem Fragenkatalog für ein Gutachten beauftragen .
Der Gutachter wird eine Diagnose stellen und wird vorschlagen, welche Aufgabenkreise er ggf. für angebracht hält. Voraussetzung ist, dass er eine(drohende) seelische Behinderung attestiert. Sollte der Gutachter, in deinem Fall, eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit für erforderlich halten, wird der Richter in einer persönlichen Anhörung sich davon überzeugen müssen, ob auch er der Auffassung ist, dass diese eingerichtet werden muss.
Sollte deine Frau strikt gegen die Einrichtung einer Betreuung sein, wird vermutlich keine eingerichtet werden, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug , bzw. sie kann durch die bestehende (oder drohende Behinderung) absolut nicht übersehen, dass ein Nichthandeln erhebliche gesundheitliche Schädigungen oder sogar ihren Tod nach sich ziehen würde.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass zunächst Angehörige oder andere geeignete Personen gefragt werden sollen (Ehrenamt), bzw. der zu Betreuende einen Vorschlag machen darf.
Sollte keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung stehen, wird ein Berufsbetreuer bestellt werden. Dieser kostet Geld, sofern nicht Mittellosigkeit vorliegt, und zwar nach einem fest vorgeschriebenen Stundenkontingent bei einem fest vorgeschriebenen Stundensatz. ( also Pauschalen: ab dem 2. Betreuungsjahr sind das pro Monat 4,5 Stunden á 44,00 Euro=2376 Euro im Jahr bei vermögenden Betreuten in eigener Wohnung,und vorher im 1. Betreuungsjahr bedingt durch eine höhere Stundenzahl noch mehr). Bei mittellosen Personen bezahlt die Staatskasse die Betreuervergütung.
4,5 Stunden im Monat (bei Mittellosigkeit 3,5 Stunden) ab dem 2. Jahr sind nicht wirklich viel Zeit und da ist z. B. auch die Fahrzeit enthalten, Telefonate, Büroarbeit, Gespräche mit dem Arzt...).
Sollte der Betreuer nur die Sorge für die Gesundheit inne haben, kann deine Frau sich jederzeit z. B. selber aus dem Krankenhaus entlassen. Gegen ihren Willen kann sie nur festgehalten werden, indem ein Unterbringungsbeschluss erwirkt wird. Dieser darf auch nur unter strengen Auflagen erfolgen: ein unabhängiger Gutachter (nicht der behandelnde Arzt) muss die Erforderlichkeit attestieren, eine persönliche Anhörung durch einen Richter muss erfolgen, es muss eine zeitliche Festlegung/Begrenzung geben, nur so lange wie absolut erforderlich. Sollte der Beschluss auslaufen, kann sich deine Frau wieder sofort selbst entlassen.
Ich denke, die Möglichkeiten des Betreuers auf den zu Betreuenden einzuwirken im Sinne einer Einsicht erwirken, Zuführung zu einer Heilbehandlung und Heilung sind nur sehr, sehr begrenzt.
Der Betreuer ist der zu betreuenden Person zur Seite gestellt und nicht den Angehörigen!
Ein Betreuer kann aber trotzdem eine wirkliche Entlastung für die Angehörigen bedeuten, wenn z. B. eine Zwangseinweisung so über eine außenstehende Person betrieben wird und nicht über den Ehegatten (welche Auswirkungen hat das auf eine Beziehung, wenn der eine die "Macht" hat, den anderen unterbringen zu lassen im schlimmsten (oder besten) Fall?)
Der Betreuer kann ganz bewusst und emotional (professionell) distanziert die Rolle des Buhmannes einnehmen, jedoch hat er auch eine schwierige Position, wenn ihm z. B. die Angehörigen in den Rücken fallen, wenn er evtl. auch unliebsame Entscheidungen trifft, die die Angehörigen nicht gut finden.
Und, wenn denn eine Betreuung als erforderlich befunden wurde, kann man als Außenstehender, wenn einem das Ergebnis nicht gefällt, nicht einfach sagen, dass man das nicht mehr will. D. h. es wurde eine Notwendigkeit festgestellt und die kann man als Außenstehender nicht nach Belieben abändern. Es wird vom Gericht von vornherein eine Frist festgelegt, nach der die Betreuung über die weitere Notwendigkeit überprüft wird (ich glaube der längstmögliche Zeitraum ist nach 7 Jahren).
Der Betreute selber kann zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen. Das Gericht muss dann wiederum diesen Antrag prüfen.
Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich und lesbar geschrieben und vielleicht auch evtl. eine Frage von dir beantwortet?
Liebe Grüße
Donna