Hallo Wühlmaus,
ist keine Rechtsberatung hier und Du solltest Dir solche Informationen von einem Anwalt bestätigen lassen.
Hier mein Wissen über dieses Thema, erhebt keinen Anspruch auf Vollständikeit, bin kein Anwalt für Familienrecht.
Das SGBII sieht für den Anspruch auf Hartz IV entweder Einzelpersonen oder Bedarfsgemeinschaften vor. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn Menschen zusammenleben und davon ausgegangen werden kann, dass diese eine Einstandsgemeinschaft bilden, also finanziell füreinander einstehen. Das hat mit Familienrecht und Scheidungsrecht nichts zu tun.
Von einer Einstandsgemeinschaft wird ausgegangen wenn im gemeinsamen Haushalt eigene Kinder leben und versorgt werden. Mit anderen Worten, so lange ihr zusammen wohnt wird Dein Männe von der Arge keinen Pfennig sehen. Ab dem Zeitpunkt einer örtlichen Trennung und zwei Haushalten kann Deine Männe nach SGBII Hartz IV beantragen.
Jetzt zum Unterhalt, es kann sein, dass Du nach der Trennung (Ausspruch der Trennung gilt hier, mit verschiedenen Wohnungen hat das wieder nichts zu tun) Trennungsunterhalt für Deinen Männe zahlen musst, das hat mit Hartz IV nichts zu tun sondern nur mit Deinem und seinem Einkommen. Nach Verrechnung des Kindesunterhaltes wird hier die 3/7 Rechnung gemacht, d.h. 3/7 Deines bereinigten Einkommens werden gegen 3/7 seines bereinigten Einkommens aufgerechnet. Der Differenzbetrag ist an den Partner mit dem niedrigeren Einkommen auszuzahlen. Dazu kommt aber, dass Du mit Kiddie einen Selbstbehalt hast, liegst Du unter dem gibt es gar keinen unterhalt und nach neuer Rechtssprechung steht ihm sowieso nichts zu, höchstens übergangsweise, da er kein Kind versorgt und somit abreitsfähig ist.
Unterhaltsberechnung ist also sehr individuell und nicht einfach, hier solltest Du Dich anwaltlich beraten lassen.
Die Hartz IV Sache ist nicht Dein Problem, das soll er schön selbst regeln. Die Unterhaltssache aber ist auf jeden fall für Dich wichtig und Du solltest Dich wirklich beraten lassen.
Ich kenne Dein Gehalt, das hat hier im Forum auch nichts zu suchen, aber ich schätze, nach Bereinigung liegt der Selbstbehalt bei Alleinerziehenden mit einem Kind bei ca. 1.500,- Euro, vielleicht etwas drüber oder drunter, ist aber nur eine Schätzung. Bis zu diesem Einkommen musst Du eh noch nix zahlen. Dann amchst Du noch ungewöhnliche Härte geltend wegen Alleinerziehend und verweist auf seine Arbeitsfähigkeit und schon hat sich der Lack und Dein Männe soll zusehen.
Aber wie gesagt, das hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Liebe Grüße
Kaleu